Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 86 Zeugen und Sachverständige
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/86#abs-1 (1) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/86#abs-2 (2) Im Wege der Rechtshilfe können außer den Truppendienstgerichten im Inland nur die Amtsgerichte um die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ersucht werden. Ein an das Truppendienstgericht gerichtetes Ersuchen wird durch einen Richter ausgeführt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 86 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 20.02.2014 – 2 WD 35.11Zitiert von 23
- BVerwG, 28.06.2012 – 2 WD 34/10Gerichtliches Disziplinarverfahren; Umgehung des Verlesungsverbots des § 106 Abs. 2 Satz 4 WDO 2002; Belehrungsfehler; Beweisverwertungsverbot; Widerspruch des Soldaten; Vernehmung der Vertrauensperson als ZeugeZitiert von 26
- BVerwG, 08.12.2010 – 2 WD 24/09Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens; Unterbleiben der Anhörung der Vertrauensperson; Widerspruch und "Verzicht" des Soldaten; schwerer Mangel des Verfahrens; MangelbeseitigungZitiert von 19
- BVerwG, 02.04.2009 – 2 WD 11.08Zitiert von 4
- BVerwG, 31.01.2007 – 1 WB 16.06Zitiert von 10
- BVerwG, 27.04.2004 – 2 WD 4.04Zitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.